Bei einer Schenkung auf den Todesfall sollte auf eine notarielle Beurkundung nicht verzichtet werden. Andernfalls könnte die Zuwendung an den Begünstigten ins Leere laufen.

Hintergrund

Eine Person wollte seiner Freundin eine Zuwendung als finanzielle Absicherung für den Fall seines Todes zukommen lassen. Er hatte den Versicherer seiner Lebensversicherung angewiesen, nach seinem Tod den fälligen Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung, die nach Riester-Regeln abgeschlossenen abgeschlossen worden war, an seine Bekannte auszuzahlen. Die Freundin war über diesen Sachverhalt selbst aber nicht informiert.
Als nach dem Tode des Versicherten  die Erben vom Abschluss der Lebensversicherung erführen, erklärten sie gegenüber der Freundin und der Versicherung den Widerruf der Zuwendung. Dennoch zahlte die Lebensversicherung den Versicherungsbetrag an die Freundin des Verstorbenen aus.
Die Erben forderten die Rückzahlung des Auszahlungsbetrags. Da die Begünstigte die geforderte Erstattung verweigerte, reichten die Erben Klage ein.

Entscheidung

Die Erben hatten mit ihrer Klage Erfolg. Das Landgericht sprach ihnen einen Anspruch auf Rückübertragung zu aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 BGB. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Beklagte die Zahlungen der Versicherung ohne Rechtsgrund erlangt.
Das Gericht erklärte, dass die Beklagte die Rückzahlung gegenüber den Erben nur dann verweigern könnte, wenn sie die Leistungen der Versicherung mit Rechtsgrund erhalten hätte. Zum Beispiel ein Schenkungsvertrag komme als Rechtsgrund für die Leistung in Betracht. Ein solcher Schenkungsvertrag setze ein Schenkungsangebot sowie dessen Annahme durch die Beschenkte voraus.
Dass die Beklagte von ihrem Freund zu Lebzeiten über die Zuwendung der Leistungen aus der Lebensversicherung nicht informiert wurde, steht nach Auffassung des Landgerichts der Annahme eines Schenkungsvertrags zu Lebzeiten entgegen, da die Beklagte mangels Kenntnis den Vertrag auch nicht habe annehmen können.
Die mit der Lebensversicherung getroffene Abrede, die Leistungen aus der Lebensversicherung an die Freundin auszuzahlen, beinhaltet nach der Bewertung des Gerichts einen Auftrag des Schenkenden an die Versicherung, das Schenkungsangebot nach seinem Tod an die Beschenkte zu übermitteln. Durch die Annahme dieses Angebots durch die Beschenkte, könne der Vertrag auf diese Weise nach dem Tode des Schenkers grundsätzlich noch wirksam zustande kommen.
Allerding ist nach Auffassung des Landgerichts in diesem Fall die Vorschrift des § 130 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Eine in Abwesenheit des Erklärungsempfängers abgegebene Willenserklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie diesem zugeht. Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB wird die Willenserklärung also nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Im konkreten Fall scheiterte der Schenkungsvertrag daran, dass die Erben die Schenkung vor Zugang des von der sich Versicherung übermittelten Schenkungsangebots gem. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam widerrufen hatten.
Demgemäß kam als Grund für das Behalten der Schenkung der Beklagten nur noch der Rechtsgrund eines wirksam abgegebenen Schenkungsversprechens in Betracht. Gem. § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf ein Schenkungsversprechen zu seiner Rechtswirksamkeit jedoch der notariellen Beurkundung, die allerdings hier fehlte. Gem. § 518 Abs. 2 BGB ist zwar eine Heilung des Formmangels durch Bewirkung der versprochenen Leistung möglich, eine solche Heilung scheiterte aber an dem vor der Leistungserbringung durch die Versicherung seitens der Erben erklärten Widerruf.
Die Beklagte hatte die Leistungen aus der Lebensversicherung daher ohne Rechtsgrund erlangt. Die seitens des Schenkenden beabsichtigte Zuwendung an seine Bekannte war damit unwirksam und von dieser an die Erben zurückzugeben.