Vorsorgeaufwendungen waren bisher nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen standen. Da dieses Sonderausgabenabzugsverbot teilweise gegen Unionsrecht verstieß, hat der Gesetzgeber Anpassungen vorgenommen.

 

Das ändert sich

Vorsorgeaufwendungen werden künftig berücksichtigt, wenn

  • sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit stehen,
  • diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.

 

Hintergrund

Der Europäische Gerichtshof hatte entschieden, dass das Sonderausgabenabzugsverbot von Vorsorgeaufwendungen in bestimmten Fällen unionsrechtswidrig war. Schon im Vorfeld der gesetzlichen Anpassungen hatte deshalb das Bundesfinanzministerium das Abzugsverbot für Sozialversicherungsbeiträge gelockert.