Der Nachweis einer fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw kann im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibung durch ein Fahrtenbuch oder auch andere Beweismittel erbracht werden.

Hintergrund

Rechtsanwalt R hatte in den Jahren 2009 und 2013 als Selbstständiger für die Anschaffung eines Pkw jeweils einen Investitionsabzugsbetrag gebildet.
2011 schaffte er einen Audi Q5 an, den er bis 2016 behielt. Dafür nahm er im Jahr 2013 eine Sonderabschreibung  in Anspruch (§ 7g Abs. 5 EStG). Im Jahr 2016 ekaufte er einen weiteren Audi Q5. Beide Fahrzeuge wurden als Betriebsvermögen verbucht.
Außerdem hielt R einen weiteren Pkw (BMW Z 4) im Betriebsvermögen. Dieser Wagen wurde von seiner in der Kanzlei angestellten Ehefrau auch für private Fahrten genutzt. R selbst stand außerdem ein weiterer Pkw für private Autofahrten zur Verfügung.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass die beiden in den Jahren 2009 und 2013 angeschafften Pkw auch für private Zwecke genutzt worden seien. Die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung wurde nicht nachgewiesen, da die von R geführten Aufzeichnungen nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt werden könnten. Für den Nachweis ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nötig. Die Berechnung nach der 1 %-Methode genügt nicht, da diese Methode auf einer etwa 20 %igen Privatnutzung beruht. Der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung sind deshalb rückgängig zu machen.
Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung wegen der fehlerhaften Aufzeichnungen nicht erbracht worden war.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die fast ausschließliche betriebliche Nutzung nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Unterlagen nachgewiesen werden kann.
Für den Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. In beiden Fällen ist eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % erforderlich. Hierbei obliegt der Nachweis dem Steuerpflichtigen.
Zu einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch gehört, dass es zeitnah und in geschlossener Form geführt ist und die zu erfassenden Fahrten vollständig und fortlaufend wiedergibt. Diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die lückenhaften Aufzeichnungen von R sind nicht geeignet, die fast ausschließlich betriebliche Nutzung zu belegen.
Der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung ist nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Er kann auch durch andere Beweismittel geführt werden. Die Fahrtenbuchmethode stellt keine allgemeine Vorschrift zum Nachweis der Nutzungsanteile von Kfz dar.
Fehlt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, kann der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw nicht anhand der 1 %-Regelung geführt werden, denn der Durchschnittswert von monatlich 1 % des Bruttolistenpreises entspricht etwa einer Privatnutzung von 20 bis 25 %, also mehr als nur 10 %.