Wenn eine Teileigentumseinheit zur Betreuung von Kindern eingerichtet wird, die eigentlich als Geschäft oder Laden bezeichnet wird, ist diese Nutzung zulässig.
Die aus dem Immissionsschutzgesetz resultierende Privilegierung von Kinderlärm gilt auch für das Wohnungseigentumsgesetz.

 

Hintergrund

Im Erdgeschoss einer Wohnungseigentumsanlage wurde von einem Verein eine Teileigentumseinheit angemietet und ein Eltern-Kind-Zentrum betrieben.
Gemäß der Teilungserklärung darf es als „Laden mit Lager“ genutzt werden.
Die gesamte Anlage wird gemischt genutzt, dass heißt es sind sowohl Wohnungen, Büros wie auch Geschäfte vorhanden.
Von Montag bis Freitag ist dieses Eltern-Kind-Zentrum unter Tags geöffnet. Das Zentrum bietet am Vormittags einen Kindergarten für Kinder im Alter von 18 bis 36 Monaten an und Nachmittags werden verschiedene Spielgruppen angeboten. Zudem finden auch verschiedene Veranstaltungen, wie Faschingsfeiern oder Flohmärkte statt. Auch Vorträge werden dort abgehalten.
Der Eigentümer der Wohnung, die über der vom Verein genutzten Teileigentumseinheit liegt, hält die Nutzung für inakzeptabel und unzulässig und verlangt die Unterlassung der Nutzung.

 

Entscheidung

Die Unterlassungsklage wurde vor dem Bundesgericht abgewiesen.
Ein Eigentümer einer Eigentumswohnung kann eine einstweilige Verfügung des Mieters der anderen Einheit beantragen, wenn dieser Mieter die Einheit auf eine andere Weise nutzt als in der Teilungserklärung festgelegt.
Aber selbst wenn der Lärm aus dem Eltern- und Kind-Zentrum tendenziell lauter und störender ist als in einem Geschäft mit einem Lager, gab es angesichts dessen trotzdem keinen Anspruch auf eine einstweilige Verfügung.
Denn Lärmemissionen von Spielplätzen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen dürfen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nicht als schädliche Auswirkungen auf die Umwelt angesehen werden und diese gelten auch im Wohnungseigentumsgesetz.
Ein breites Verständnis dieser Vorschrift ist angezeigt, um den gesetzgeberischen Signalen zu entsprechen und eine kinderfreundliche Gesellschaft aufzubauen.
Auch ein Eltern-Kind-Zentrum ist als Kindertageseinrichtung oder als ähnliche Einrichtung zu sehen und dies steht auch nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass sich einige Angebote nicht ausschließlich an Kinder richten, sondern darauf abzielen, den Austausch zwischen den Eltern zu fördern und zu erleichtern.
Wenn die Auswirkungen der privilegierte Lärmbelastung nicht berücksichtigt werden, bedeutet die typisierende Betrachtungsweise, dass die Störungen durch das Eltern-Kind-Zentrum nicht über das hinausgehen, was normalerweise zu erwarten ist, wenn ein Geschäft oder Laden in Betrieb ist.
Es gibt also kein Recht, eine Einheit in der Teileigentumseinheit nicht als Eltern-Kind-Zentrum zu nutzen.
Es kann allenfalls die Unterlassung einzelner, besonders störender Handlungsweisen von den anderen Wohnungseigentümern verlangt werden.