Ein amtlich bestellter Betreuer hat keinen Anspruch auf eine Betreuungs- oder Pflegepauschale. Dies gilt zumindest in Fällen, in denen keine enge persönliche Beziehung zu der Person außerhalb der Betreuungsbeziehung besteht.

 

Hintergrund

Seit 2013 war X dem im Pflegeheim wohnenden H zum Betreuer bestellt worden. Der als ehrenamtlich bestellte Betreuer erhielt für das Jahr 2013 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 798 Euro.
X beantragte die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags in Höhe von 924 Euro, für die von ihm durchgeführten Pflegemaßnahmen, wie Bewegungsübungen, Fahrten zu Ärzten und ähnlichem.
Das Finanzamt lehnte dies allerdings ab und X legte darauf Klage ein. Diese Klage hatte aber vor dem Finanzamt keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Die Klage von X wurde auch vor dem Bundesfinanzhof abgelehnt. Die Richter begründeten dies wie folgt: Die “Pflege” besteht in der Hilfeleistung bei Verrichtungen des täglichen Lebens, bei denen der Pflegebedürftige der Hilfe bedarf (Körperpflege, Ernährung, Mobilität, hauswirtschaftliche Versorgung).
Im Gegensatz zur Pflege besteht „Betreuung“ nicht aus tatsächlicher Hilfe, sondern aus Hilfe in Form von Rechtsbeistand und Rechtsfürsorge.
Die Betreuung im Sinne der Gesundheitssorge sieht vor, dass etwa die Einleitung ärztlicher Maßnahmen und / oder die Erteilung von Zustimmungen dazu durchgeführt werden. Das tatsächliche Erledigen von pflegerischen Maßnahmen ist kein Teil dieser Art der Betreuung, lediglich deren Organisation.

Für die Betreuung gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit und der ehrenamtliche Betreuer kann lediglich eine Aufwandsentschädigung oder Aufwendungsersatz verlangen. Das bedeutet, dass für die Pflege kein Einkommen für die tatsächlich von der Pflegeperson ausgeübte Pflegetätigkeit ist, da sich die Betreuung grundlegend von der Pflege unterscheidet.
Für die Pflege erhielt X daher keine Einnahmen, was den Anspruch auf eine Pflegepauschale ausschließt.
Der Pflege-Pauschbetrag setzt jedoch eine Zwangsläufigkeit zur Erbringung der Pflegeleistungen voraus. Nämlich eine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen.
Es besteht jedoch keine rechtliche Verpflichtung zur Pflege aus der Stellung als Betreuer, denn Betreuung ist keine eigentliche Hilfe, sondern Hilfe in Form von Rechtsfürsorge.
Auch wenn die Betreuungsperson im Rahmen ihrer Aufgaben die Person auch persönlich betreuen muss, beschränkt sich dies auf die Rechtsfürsorge, bedeutet ohne Verpflichtung zur Erbringung tatsächlicher Pflegeleistungen.