Wie in jedem Jahr werden sich auch 2018 wieder die maßgeblichen Werte der Sozialversicherung erhöhen.

 

Wie sich die Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2016 entwickelt haben, ist entscheidend für die Herleitung der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2018. Die Veränderungsrate beträgt gegenüber dem Jahr 2015 in den alten Bundesländern 2,33 % und in den neuen Bundesländern 3,11 %. Entsprechend werden die Rechengrößen für 2018 in West und Ost angehoben.

 

Das ändert sich ab 1.1.2018

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von derzeit 4.350 EUR im Monat (52.200 EUR jährlich) auf 4.425 EUR monatlich (53.100 EUR jährlich). Diese Werte gelten auch für die Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich.

Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von 57.600 EUR in diesem Jahr auf 59.400 EUR im Jahr 2018. Die besondere ermäßigte Jahresarbeitsentgeltgrenze für Bestandsfälle der privaten Krankenversicherung wird von 52.200 EUR auf 53.100 EUR angehoben.

Die Beitragsbemessungsgrenze West wird im Jahr 2018 in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf monatlich 6.500 EUR festgesetzt, jährlich sind dies 78.000 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 96.000 EUR jährlich bzw. 8.000 EUR monatlich.

In den neuen Bundesländern gilt die Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung Ost von monatlich 5.800 EUR bzw. jährlich 69.600 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind dies 7.150 EUR monatlich bzw. 85.800 EUR jährlich.

Die Bezugsgröße wird im Jahr 2018 in Ost und West angepasst. Dabei ist zu beachten: Die Bezugsgröße West gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit. Im Rechtskreis West steigt die monatliche Bezugsgröße auf 3.045 EUR monatlich bzw. 36.540 EUR jährlich (2017: 2.975 EUR monatlich bzw. 35.700 EUR jährlich). Für den Rechtskreis Ost gilt ein Wert von 2.695 EUR monatlich bzw. 32.340 EUR jährlich (2017: 2.660 EUR monatlich bzw. 31.920 EUR jährlich).

Für gutverdienende Arbeitnehmer wird es aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze 2018 teurer. Der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld beträgt 323,03 EUR. Auch Arbeitgeber müssen den höheren Beitragszuschuss von maximal 323,03 EUR (7,3 %) zahlen. Der Beitragszuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und der Höchstzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung sind bundesweit gleich.