Wird die Grundsteuer vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt, muss diese bei der Gewerbesteuer dem Gewinn hinzugerechnet werden – zusammen mit den laufend zu zahlenden Miet- bzw. Pachtzinsen.

Hintergrund

Eine GbR vermietet an eine GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Betriebsgebäude. Im Mietvertrag war festgeschrieben, dass die GmbH als Mieterin die Grundsteuer zu tragen hat.
Das Finanzamt war hier der Auffassung, dass die umgelegte Grundsteuer Teil der Miete ist, die von der GmbH zu zahlenden ist, und zusammen mit den laufend zu zahlenden Miet-/Pachtzinsen dem Gewinn der GmbH hinzuzurechnen ist.
Die dagegen gerichtete Klage der GmbH hatte Erfolg. Denn das Finanzgericht ging davon aus, dass es sich bei der Grundsteuer als Kostenposition des Eigentümers um eine mehr oder weniger konstante Position handelt, die vom Grundstückseigentümer ertragsmindernd geltend gemacht werden kann.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab. Die auf den Mieter/Pächter überwälzte Grundsteuer gehört zu den grundstücksbezogenen Aufwendungen, für die die gewerbesteuerliche Hinzurechnung gilt.
Der Begriff der Miet-/Pachtzinsen ist bemnach wirtschaftlich zu verstehen, denn er erfasst nicht nur die laufenden Zahlungen an den Vermieter/Verpächter. Dazu gehören auch die vom Mieter/Pächter getragenen Aufwendungen, wenn sie nicht ohnehin vom Mieter/Pächter zu tragen wären.
Darunter fallen Kosten, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem normalerweise vom Vermieter/Verpächter zu tragen wären, aber in diesem konkreten Fall vom Mieter/Pächter übernommen wurden.
Zu den grundstücksbezogenen Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem vom Vermieter/Verpächter zu tragen sind und unter die gewerbesteuerliche Hinzurechnung fallen, gehört auch die auf den Mieter/Pächter überwälzte Grundsteuer.