Ein Wohnungseigentümer, der Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft tilgt, kann eine Kostenerstattung nur von der Gemeinschaft verlangen, nicht direkt von anderen Eigentümern. Auch, wenn der Eigentümer aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder es sich nur um zwei Eigentümer handelt.

Hintergrund

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus zwei Einheiten, ohne Verwalter zahlten beide Eigentümer immer wieder Schulden der Gemeinschaft. Anschließend forderten sie vom jeweils anderen Eigentümer eine Kostenerstattung gemäß dessen Miteigentumsanteil.
Nachdem einer der beiden Miteigentümer seine Wohnung verkauft hatte, verlangte der verbliebene Eigentümer mehr als 7.000 EUR.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass dem ausgeschiedenen Miteigentümer kein unmittelbarer Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den verbliebenen Eigentümer zustand. Wenn ein einzelner Eigentümer eine Verbindlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft tilgt, hat er nur gegenüber dieser einen Aufwendungsersatzanspruch. Da der in Vorlage tretende Wohnungseigentümer für die Gemeinschaft tätig wird, ergibt sich ein Erstattungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer weder aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus Bereicherungsrecht.
Zwar haften einzelne Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft in Höhe ihres Miteigentumsanteils auch persönlich. Das gilt aber nicht für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer, wenn es sich um Ansprüche handelt, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren (sog. Sozialverbindlichkeiten). Dazu gehören u.a. Aufwendungsersatzansprüche wegen der Tilgung einer Verbindlichkeit der Gemeinschaft.