Vollmachten bedürfen bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen einer strengeren Form. Bei der Gründung von GmbH-Gesellschaftern müssen die Vollmachten häufig notariell beglaubigt sein. Auch muss der Vollmachtgeber hinreichend individualisierbar sein.

Hintergrund

Der Gründungsgesellschafter hielt sich im Ausland auf und nahm daher den Notartermin für die GmbH-Gründung nicht selbst wahr. Er erteilte stattdessen einer anderen Person die Vollmacht, ihn bei der Gründung zu vertreten. Ein Notar hat die zugrunde liegende Vollmacht beglaubigt.
Das Registergericht lehnte die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ab, weil im Beglaubigungsvermerk nur der Name des Erklärenden angegeben war. Das reichte nicht aus, denn eine Beglaubigung muss über den Namen hinaus weitere individualisierende Angaben enthalten.

Entscheidung

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ermöglichte der vorgelegte Beglaubigungsvermerk keine eindeutige Identitätsprüfung. Die Beschwerde hatte also keinen Erfolg.  Zumindest die Angabe des Geburtsdatums und des Wohnorts wäre rforderlich gewesen. Anderenfalls ist nicht auszugeschließen, dass eine Person gleichen Namens die Vollmacht erteilt hat.
Bei der notariellen Beglaubigung leistet der Vollmachtgeber seine Unterschrift vor einem Notar. Im Gegensatz zur notariellen Beurkundung verliest dabei der Notar keinen Text, sondern er bescheinigt lediglich die Echtheit der Unterschrift. Damit diese Bescheinigung später vom Handelsregister akzeptiert wird, muss der Beglaubigungsvermerk den Vollmachtgeber eindeutig identifizieren. Neben dem vollständigen Namen muss er das Geburtsdatum und die Wohnadresse, ggf. sogar einen abweichenden Geburtsnamen des Vollmachtgebers beinhalten.
Befindet sich der Vollmachtgeber im Ausland, kann er die Vollmacht entweder von einem deutschen Konsularbeamten oder von einem ausländischen Notar beglaubigen lassen. Bei der Beglaubigung durch einen ausländischen Notar ist jedoch (je nach Land) eine Apostille oder Legalisation der Beglaubigung als zusätzlicher Authentizitätsnachweis erforderlich.