Fehlt bei der Vercharterung von Segelyachten die Gewinnerzielungsabsicht, gilt ein Vorsteuerabzugsverbot.

Hintergrund

Die Klägerin, eine 1997 gegründete Kommanditgesellschaft i. L., erwarb insgesamt sechs eigene Segelyachten, die sie ab 2003 bis 2013 wieder veräußerte. In der Zwischenzeit wurden die Jachten verchartert. Die angemeldete Umsatzsteuer überstieg regelmäßig die Vorsteuerbeträge deutlich. Ab 2005 wurde das Vercharterungsunternehmen ertragsteuerlich als Liebhaberei eingestuft. Deshalb versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug und berief sich dabei auf das Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Die Umsatzsteuer wurde jedoch erhoben. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen, denn nach Ansicht des Finanzgerichts kommt es auch für die umsatzsteuerrechtliche Betrachtung darauf an, ob die Klägerin die Absicht hatte, Gewinn zu erzielen. Da dies hier nicht der Fall war, kommt das Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 1a UStG zur Anwendung.
Die Umsatzsteuerpflicht setzt zwar grundsätzlich die Existenz eines Unternehmens voraus, also einer selbstständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit. Di kann auch dann vorliegen, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden ist. Aus der Regelung des § 15 Abs. 1a UStG folgt allerdings, dass das Vorsteuerabzugsverbot auch zu berücksichtigen ist, wenn ein Unternehmen zwar nachhaltig Einnahmen generiert, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

Kommentierung

Es ist schwer einsehbar, dass ein unstrittig nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht betriebenes Unternehmen seinen Vorsteuerabzug verliert, weil es ertragsteuerlich als Liebhaberei eingestuft wurde. Der Fiskus verlangt hier zwar die Umsatzsteuer, verwehrt aber eine entsprechende Entlastung auf der (Leistungs-) Eingangsseite. Das könnte eine Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes darstellen.