Die verfassungswidrige Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften wird aufgehoben und eine verfassungskonforme Regelung geschaffen.

 

Das ändert sich

Für die Jahre 2008 bis 2015 wird die verfassungswidrige Verlustabzugsregelung ersatzlos gestrichen. Durch die neue Anwendungsregelung ist § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG damit erst auf schädliche Beteiligungserwerbe anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 stattfanden. Für die Zeit ab 2007 hebt der Gesetzgeber den quotalen Verlustuntergang für schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2015 ebenfalls auf.

 

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG a. F. (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) gegen das Grundgesetz verstößt. Betroffen war die Regelung, wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden.