Mit einer gesetzlichen Änderung im Umsatzsteuerrecht soll bei Gutscheinen die Unterscheidung zwischen Wertgutscheinen und Warengutscheinen aufgegeben werden.

 

Das ändert sich

Es soll sich künftig dann um einen Gutschein handeln, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen an Zahlungs statt zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen zu verwenden.

Ausdrücklich gilt diese Regelung aber nicht für Instrumente, die den Erwerber zu einem Preisnachlass berechtigen, ihm aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten.

Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine werden nun voneinander abgegrenzt und es wird der Zeitpunkt der Steuerentstehung bestimmt.

 

Inkrafttreten

Die neuen Regelungen sind erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden.