Betreiben die Ehegatten eine Photovoltaikanlage auf einer von ihren Eigentümern zu GbR-Bedingungen genutzten Wohnimmobilie, müssen sie eine Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung abgeben. Die Einkommensteuererklärung kann jedoch regelmäßig ausgelassen werden, um das Einkommen getrennt und einheitlich zu ermitteln.

 

Hintergrund

Die einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bilden die GbR, die die Photovoltaikanlage in der von ihnen bewohnten Wohnanlage verwaltet. Sie nutzen die erzeugte Energie teils privat und verkaufen sie teils an einen Stromversorger.

Die Ehepartner reichten eine Einkommenssteuererklärung für 2014 ein, in der sie den Verlust aus dem Betrieb der Anlage erklärten. Für die GBR reichten sie Handels- und Umsatzsteuererklärungen ein, reichten aber keine separate und einheitliche Einkommensteuererklärung ein.

Die Steuerbehörden bewerteten dann die Einkünfte in der GbR auf der Grundlage der Gewinnermittlung und gaben eine entsprechende Mitteilung über die Gewinnermittlung heraus.
In ihrer Beschwerde wandten sich die Ehegatten gegen eine separate und einheitliche Definition. Der Klage wurde vom Finanzgericht stattgegeben.

 

Entscheidung

Das Bundesfinanzgericht folgte dem Urteil des Finanzgerichts und wies die Berufung des Steuerdienstes zurück. Es gab einen Fall, der von untergeordneter Bedeutung war, so dass kein Gewinnermittlungsverfahren erforderlich war.

Das Einkommen kann nicht gesondert bestimmt werden, wenn es eine Nebensache ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein bestimmter Betrag und eine bestimmte Aufschlüsselung festgelegt sind. Von untergeordneter Bedeutung ist z.B., dass das Risiko divergierender Entscheidungen in Bezug auf die einzelnen an der Bestimmung beteiligten Parteien praktisch ausgeschlossen ist.

Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn ein und dasselbe Organ für die Bestimmung der Gewinne im Verhältnis zur Gesellschaft und für die Besteuerung der Einkünfte der Aktionäre zuständig ist und wenn Art und Umfang der zu bestimmenden Bemessungsgrundlage unstrittig sind.

Auf dieser Grundlage war der fragliche Fall ein Fall von untergeordneter Bedeutung. Denn zwischen den Ehegatten gab es keinen Streit über Art, Höhe und Hälfte der Einkünfte, und das Finanzamt ist nicht nur für die Veranlagung der Einkommensteuer zuständig (Wohnsitzfinanzamt), sondern wäre auch für die Ermittlung des Gewinns der GbR zuständig, wenn eine solche Veranlagung vorgenommen worden wäre. Es ist daher nicht notwendig, den Gewinn zu ermitteln. Die Entscheidung in dieser Frage liegt nicht im Ermessen der Steuerinspektion, sondern ist bindend.