Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz beinhaltet auch einige Änderungen der Handwerksordnung, die zusätzliche Impulse für die Digitalisierung im Handwerk bringen sollen.

 

Das ändert sich ab 6.7.2017

Um Rundschreiben, Veröffentlichungen etc. nicht mehr nur in Papierform versenden zu können, dürfen künftig in der Handwerksrolle auch Webseiten und E-Mail-Kontaktdaten gespeichert werden. Gleichzeitig wird gesetzlich ausgeschlossen, dass die Daten zur Wohnanschrift des Betriebsinhabers bzw. Betriebsleiters sowie deren elektronische Kontaktdaten im Rahmen einer Einzelauskunft übermittelt werden.

Die Veröffentlichung von Bekanntmachungen der Handwerkskammern in den digitalen Medien wird den bisher üblichen Veröffentlichungen in Printmedien oder durch Aushänge gleichgestellt.

Durch eine umfangreiche Erweiterung der Anlage D zur Handwerksordnung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass zukünftig vermehrt Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder Migrationshintergrund tätig sein werden. Deshalb werden vor allem elektronische Kommunikationsdaten (Telefon, Fax, E-Mail), private Wohnanschriften, Geschlecht und Internetseiten des Handwerksbetriebs mit aufgenommen.