Das neue Investmentsteuergesetz beinhaltet allgemeine Regelungen, die für alle Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds Gültigkeit haben.

 

Deshalb unterliegen zukünftig auch sämtliche Kapitalanlagevehikel, die auch aufsichtsrechtlich durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geregelt werden, der Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz.

Personengesellschaften fallen nur dann in den Anwendungsbereich des neuen Investmentsteuergesetzes, wenn ihr Gesellschaftszweck unmittelbar und ausschließlich der Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen dient (sog. Pension-Asset-Pooling).

 

Das ändert sich ab 1.1.2018           
Der Kreis der Anleger, für die inländische Immobilienerträge steuerbefreit sein können, wird erweitert, und zwar auf inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts. Das gilt auch für von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sowie vergleichbare ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat.

Ebenfalls erweitert wird die Anlegergruppe, die in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung von inländischen Immobilienerträgen bei Investmentfonds oder Anteilklassen mit steuerbegünstigten Anlegern fällt.

Für sämtliche Investmentfonds gilt, dass eine Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Vermögen eines Investmentfonds immer unter Aufdeckung der stillen Reserven zu erfolgen hat. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Anleger ein oder mehrere Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen in das Vermögen des Investmentfonds überträgt. Die Besteuerung dieser fingierten Veräußerung erfolgt als gewerbliche Einkünfte, als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als Einkünfte im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts.

Einkünfte einer selbstverwalteten Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen, die sie aus der Eigenverwaltung (“interne Kapitalverwaltungsgesellschaft”) erzielen, werden der Besteuerung zugeführt, um eine identische steuerliche Behandlung mit einer externen Kapitalverwaltung zu erreichen.