Das Investmentsteuergesetz regelt die neue Besteuerung, die auf dem für Körperschaften geltenden Trennungsprinzip basiert, als zukünftigen Grundfall der Investmentbesteuerung.

 

Inländische und ausländische Investmentfonds unterliegen in Deutschland unterschiedslos einer Körperschaftsbesteuerung mit solchen Einkünften, für die Deutschland nach völkerrechtlichen Grundsätzen ein Besteuerungsrecht zusteht. Darüber hinaus findet keine Körperschaftsbesteuerung statt.

Soweit in den Investmentfonds bestimmte steuerbefreite Anleger investiert haben (insbesondere Kirchen und gemeinnützige Stiftungen), kann der Investmentfonds eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erlangen. Ebenfalls steuerbefreit sind die Investmentfonds, soweit die Anteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen gehalten werden.

 

Das ändert sich ab 1.1.2018           
Die Gewerbesteuerbefreiung wird zukünftig von einer steuerlichen Regelung abhängig gemacht. Diese soll sicherstellen, dass von den Investmentfonds keine gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden. Schädlich ist aber nur eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung in einem wesentlichen Umfang. “Gewerblichkeit” wird bei der 5 %-Grenze ersetzt durch “aktive unternehmerische Bewirtschaftung”.