Für sofort abgeschriebene geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gibt es eine Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten.

 

Das ändert sich ab 1.1.2018

Künftig sind Aufzeichnungen nur noch erforderlich, wenn der Wert des Wirtschaftsguts 250 EUR übersteigt. Bisher galt eine Wertgrenze von 150 EUR.

An den Aufzeichnungspflichten selbst ändert sich inhaltlich nichts.