Den Anspruch auf die sogenannte Brückenteilzeit erhalten Beschäftigte ab Anfang des Jahres 2019.

 

Was ändert sich?

Es wird ein neues Rückkehrrecht – von Teilzeit in Vollzeit – für Arbeitnehmer geschaffen. Somit erhalten sie dann einen Rechtsanspruch auf eine befristete Teilzeit, auch Brückenteilzeit genannt. Vor diesem Zeitraum bestand ausschließlich auf unbegrenzte Teilzeit ein Anspruch, ohne jegliches Rückkehrrecht.

Somit wird die Möglichkeit geschaffen, Arbeitszeiten für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren und dann problemlos wieder zur eigentlichen Arbeitszeit zurückzukehren. Wer hingegen dauerhaft in Teilzeit beschäftigt ist, kann so einfacher seine Arbeitszeit erhöhen.

Mit dem Rechtsanspruch wird vorgesehen, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten für mindestens ein Jahr, aber nicht mehr als 5 Jahre reduzieren können. Dabei ist aber Voraussetzung, dass die Beschäftigung eines Arbeitsnehmers in einem Unternehmen schon mindestens 6 Monate beträgt. Unabhängig ist dieser Rechtsanspruch von Aspekten, wie Weiterbildung oder Kindererziehung.

Jedoch ist vorgeschrieben, dass nur Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern eine befristete Teilzeitphase berufen können. Wenn in Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten schon 15 Arbeitnehmer in einer befristeten Teilzeit arbeiten, dann darf das Unternehmen die Verringerung der Arbeitszeit auch ablehnen.

 

Wann tritt diese Regelung in Kraft?

Für alle Teilzeitvereinbarungen, die ab dem 01.01.2019 abgeschlossen werden, tritt diese Regelung automatisch in Kraft.