Für elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer wird ein Schwellenwert eingeführt.

 

Das ändert sich

Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer müssen seit 2015 vom leistenden Unternehmer dort versteuert werden, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Dies galt bisher auch für niedrige Umsätze.

Mit der Einführung eines Schwellenwertes von 10.000 EUR (netto) gilt diese Regelung nur noch dann, wenn der Schwellenwert überschritten wird. Das ist gut für kleine Unternehmen, denn diesen wird damit wieder eine Umsatzbesteuerung im Inland ermöglicht.