Zum 1.1.2019 werden die Sozialversicherungsrechengrößen angepasst. Nicht nur die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze wird erhöht, sondern auch die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße.

 

Das ändert sich

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von derzeit 4.425 EUR im Monat (53.100 EUR jährlich) auf 4.537,50 EUR monatlich (54.450 EUR jährlich) steigen. Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt im Jahr 2019 von 59.400 EUR in diesem Jahr auf 60.750 EUR. Die besondere ermäßigte Jahresarbeitsentgeltgrenze für Bestandsfälle in der privaten Krankenversicherung wird von 53.100 EUR auf 54.450 EUR angehoben.

Die Beitragsbemessungsgrenze West wird im Jahr 2019 in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf voraussichtlich 6.700 EUR monatlich festgesetzt, jährlich sind dies 80.400 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 98.400 EUR jährlich bzw. 8.200 EUR monatlich.

In den neuen Bundesländern gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost von monatlich 6.150 EUR bzw. jährlich 73.800 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind dies 7.600 EUR monatlich bzw. 91.200 EUR jährlich.

Auch die Bezugsgröße wird angepasst. Im Rechtskreis West (gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit) steigt die monatliche Bezugsgröße voraussichtlich auf 3.115 EUR monatlich bzw. 37.380 EUR jährlich. Im Jahr 2018 betrug sie 3.045 EUR monatlich bzw. 36.540 EUR jährlich. Für den Rechtskreis Ost (für Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) gilt ein voraussichtlicher Wert von 2.870 EUR monatlich bzw. 34.440 EUR jährlich (2018: 2.695 EUR monatlich bzw. 32.340 EUR jährlich).

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung: Der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld beträgt 331,24 EUR. Arbeitgeber müssen dann einen Beitragszuschuss von maximal 331,24 EUR (7,3 %) zahlen.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2019 beträgt 38.901 EUR.