Unternehmen, die ihren Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermitteln, wenden einen einheitlichen Kapitalisierungsfaktor von 13,75 an. Dadurch sinken die Unternehmenswerte.

 

Im ursprünglich vom Bundestag gebilligten Entwurf war noch geplant, die bisherige Berechnung aus Risikoprämie und risikolosen Zins beizubehalten, wobei der Basiszins nur noch zwischen 3,5 % und 5,5 % liegen sollte. Dies hätte zu Kapitalisierungsfaktoren in einer Bandbreite zwischen 10 und 12,5 geführt.

 

Das ändert sich ab 1.1.2016           
Dieser einheitlich angewendete Kapitalisierungsfaktor sinkt im Jahr 2016 von bisher 17,8571 auf 13,75. Bei einem Unternehmen mit einem Gewinn vor Steuern von 1 Mio. EUR reduziert sich dadurch der Unternehmenswert von ca. 12,5 Mio. EUR auf nur noch 9,625 Mio. EUR, was insgesamt einer Unternehmenswertminderung von 2,875 Mio. EUR entspricht.

Der neue Kapitalisierungsfaktor gilt für alle Bewertungen im Jahr 2016, also auch für Übertragungen, die zwischen dem 1.1.2016 und dem 30.6.2016 erfolgt sind.