Der neue Vorab-Abschlag, der in letzter Minute ins Gesetz aufgenommen wurde, wird bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gewährt, und zwar vor der Anwendung der anderen Begünstigungen.

 

Allerdings wird dieser Abschlag nur auf den begünstigten Teil des Unternehmensvermögens angewendet, nicht auf den gesamten Unternehmenswert.

 

Das ändert sich ab 1.7.2016

Die Höhe des Abschlags beträgt maximal 30 %.

Als Voraussetzung für die Gewährung des Vorab-Abschlags müssen im Gesellschaftsvertrag enthalten sein:

  • Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen,
  • Verfügungsbeschränkungen über die Anteile am Familienunternehmen sowie
  • die die Höhe des Vorab-Abschlags beeinflussenden Abfindungsbeschränkungen.

Diese Voraussetzungen müssen 2 Jahre vor und 20 Jahre nach der Übertragung vorliegen.

Entnahmen dürfen auf höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrags des steuerrechtlichen Gewinns beschränkt sein. Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen bleiben von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt.

Die Steuerbefreiung entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn diese Voraussetzungen innerhalb des 20-jährigen Behaltenszeitraums nicht eingehalten werden.