Begünstigtes Unternehmensvermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer verschont. Hier wurde noch eine weitere Voraussetzung eingeführt.

 

Das derzeitige Grundkonzept der Verschonungsregelung für begünstigtes Unternehmensvermögen bleibt grundsätzlich erhalten. Danach werden ein Verschonungsabschlag von 85 % (Regelverschonung) bzw. von 100 % (Optionsverschonung) und ein Abzugsbetrag von max. 150.000 EUR gewährt.

 

Das ändert sich ab 1.7.2016           
Um in den Genuss der Optionsverschonung zu kommen, wurde eine weitere Voraussetzung eingeführt: Das Verwaltungsvermögen darf nicht mehr als 20 % des Unternehmenswerts ausmachen.

Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich dabei nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs. Eine Schuldenkürzung beim Verwaltungsvermögen ist nicht vorzunehmen. Es ist also das Bruttoverwaltungsvermögen dem gemeinen Wert gegenüberzustellen.

Damit steigt die Grenze des Verwaltungsvermögens, ab der die Optionsverschonung anzuwenden ist, von derzeit 10 % auf zukünftig 20 %.