Die Ermittlung des begünstigten Vermögens wird in Zukunft erheblich an Bedeutung gewinnen. Der Grund: Der Anteilswert, der dem nicht begünstigten Vermögen zuzurechnen ist, unterliegt in vollem Umfang der Besteuerung.

 

Bisher wird bei der Ermittlung des nicht begünstigten Vermögens auf einen fest im Gesetz definierten Katalog an Verwaltungsvermögen abgestellt, der im Anschluss mit dem Unternehmenswert ins Verhältnis gesetzt wird. Wird die so ermittelte Verwaltungsvermögensquote gewahrt, ist das gesamte Unternehmensvermögen nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip begünstigt.

 

Das ändert sich ab 1.7.2016           
Der Verwaltungsvermögenskatalog wird zwar auch zukünftig angewendet. Er wurde jedoch in einzelnen Teilen modifiziert und an die Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angepasst.

Das begünstigungsfähige Vermögen ermittelt sich in Zukunft durch zahlreiche zum Teil komplexe Berechnungsschritte:

  1. Zunächst ist das Verwaltungsvermögen zu ermitteln und zu bewerten.
  2. Anschließend wird das Verwaltungsvermögen in Höhe der Altersvorsorgeverpflichtungen ausgesondert.
  3. Das danach noch verbleibende Verwaltungsvermögen wird um die noch berücksichtigungsfähigen Schulden gekürzt. Dies ergibt den Nettowert des Verwaltungsvermögens.
  4. Dieser Nettowert des Verwaltungsvermögens kann sich um 10 % des begünstigten Unternehmensvermögens mindern, was das sog. unschädliche Verwaltungsvermögen ergibt.
  5. Vom Unternehmenswert wird zuletzt das soeben ermittelte unschädliche Verwaltungsvermögen abgezogen. Dadurch erhält man das endgültige begünstigte Unternehmensvermögen.

Sog. junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel können allerdings niemals begünstigt übertragen werden.

Bevor das begünstigte Vermögen ermittelt wird, muss künftig geprüft werden, ob das Unternehmensvermögen zu mehr als 90 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Denn: Beträgt das Verwaltungsvermögen mehr als 90 % des Unternehmenswerts, kommen gar keine Begünstigungen in Betracht.

Diese neue Alles-oder-Nichts-Barriere führt nicht mehr wie bisher zur gesamten Begünstigung des Unternehmensvermögens. Stattdessen muss nach Bestehen der 90 %-Grenze das begünstigte Vermögen unter Aussonderung des Verwaltungsvermögens ermittelt werden. Nur umgekehrt greift in Zukunft das Alles-oder-Nichts-Prinzip: Macht das Verwaltungsvermögen mehr als 90 % des Unternehmensvermögens aus, werden überhaupt keine Begünstigungen gewährt.

Wichtige Änderungen am Verwaltungsvermögenskatalog in Kürze:

  • Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, die vorrangig überlassen werden, um im Rahmen von Lieferungsverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen, stellen kein Verwaltungsvermögen dar (z. B. Brauereigaststätten und Tankstellen).
  • Vermögen, das ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dient, zählt in Höhe der Altersversorgungsverpflichtungen nicht mehr zum Verwaltungsvermögen. Zugleich sind die hier verrechneten Schulden aus der Altersvorsorgeverpflichtung bei den folgenden Schritten zur Ermittlung des schädlichen Verwaltungsvermögens nicht mehr einzubeziehen.
  • Beim Finanzmitteltest werden künftig die Finanzmittel neben dem Schuldenabzug nur noch um 15 % des Unternehmenswerts gemindert.
  • Der Verwaltungsvermögenskatalog wurde um Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige, typischer Weise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände erweitert.
  • Die neue Investitionsklausel gilt nur für Erbfälle. Danach entfällt die Zurechnung von Vermögensgegenständen zum Verwaltungsvermögen, wenn diese innerhalb einer Investitionsfrist von 2 Jahren nach dem Tod des Erblassers gemäß einem vorgefassten Willen des Erblassers für Investitionen im Unternehmen verwendet werden. Die Investitionen müssen einer originären gewerblichen Tätigkeit dienen und dürfen kein Verwaltungsvermögen sein.
  • Besitzt das übertragene Unternehmensvermögen Anteile an Tochtergesellschaften, wird grundsätzlich die Ermittlung des begünstigten und nicht begünstigten Vermögens auf Ebene der Gesellschaft durchgeführt, deren Anteile übertragen werden (Obergesellschaft). Auf Ebene der Obergesellschaft ist eine sog. Verbundvermögensaufstellung aufzustellen, in der das Verwaltungsvermögen, die Finanzmittel und die Schulden aller Tochtergesellschaften einfließen (Konsolidierung). Anschließend wird auf Ebene der Obergesellschaft das begünstigte Vermögen entsprechend der vorstehend beschriebenen Schritte ermittelt.