Für Erbfälle kann eine Stundung der Erbschaftsteuer bis auf 7 Jahre beantragt werden. Dies gilt allerdings nur für Erbschaftsteuer, die auf das begünstigte Unternehmensvermögen entfällt.

 

Das ändert sich ab 1.7.2016

Es wird nur der erste Jahresbetrag für ein Jahr zinslos gestundet. Zwar können auch die weiteren Zahlungen für das zweite bis siebte Jahr gestundet werden, allerdings unter Anwendung der allgemeinen Verzinsungsregelungen.

Eine Stundung der Erbschaftsteuer, die auf das nicht begünstigte Unternehmensvermögen entfällt, ist dagegen ausgeschlossen.

Die Stundung ist im Fall der Regelverschonung, der Abschmelzregelung des Verschonungsabschlags oder der Verschonungsbedarfsprüfung anwendbar.

Die Stundung ist jedoch an die Einhaltung der Lohnsummen- und Behaltensregelungen geknüpft. Sobald der Erwerber eine dieser Voraussetzungen nicht mehr einhält, endet die Stundung.