Das neue Investmentsteuergesetz enthält die Besteuerungsregelungen für die Spezial-Investmentfonds. Diese entsprechen weitgehend dem bisherigen semitransparenten Besteuerungsregime. Die Anwendbarkeit der Besteuerung als Spezial-Investmentfonds hängt damit im Wesentlichen von den gleichen Anforderungen ab wie bisher.

 

Spezial-Investmentfonds sind von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich auf Ebene der Anleger.

 

Das ändert sich ab 1.1.2018           
Spezial-Investmentfonds dürfen max. 100 Anleger haben, die keine natürlichen Personen sind. Eine mittelbare Beteiligung natürlicher Personen über eine Personengesellschaft ist dabei anders als bisher nicht zulässig. Für bestehende mittelbare Beteiligungen natürlicher Personen ist allerdings eine zeitlich gestaffelte Bestandsschutzregelung vorgesehen. Bei Beteiligungen, die ab dem 24.2.2016 erworben werden, gilt ein Bestandsschutz bis zum 1.1.2020. Bei Beteiligungen, die vor dem 24.2.2016 erworben wurden, gilt der Bestandsschutz bis zum 1.1.2030.

Die Möglichkeit der Anlage von Spezial-Investmentfonds in Investmentfonds wurde eingeschränkt. Es sind jetzt alle Anforderungen an Spezial-Investmentfonds zu erfüllen – nur mit Ausnahme der Investmentaufsicht, des Sonderkündigungsrechts und der formellen Anforderung, dass sich die Anlagebestimmungen aus den Anlagebedingungen ergeben müssen.

Um Steuergestaltungen zu verhindern, erfolgt bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie bei Finanzunternehmen für Zwecke der Anwendung der Teilfreistellung bzw. des Beteiligungsprivilegs eine Durchschau durch den Spezial-Investmentfonds.

Für den gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds gilt die Haftung bei Ausübung der Transparenzoption nur noch bei Vorsatz.