Ab 2018 gelten für geringwertige Wirtschaftsgüter andere Schwellenwerte. Arbeitnehmer profitieren dabei beim Werbungskostenabzug.

 

Für geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert von 800 EUR gilt ab 2018 eine höhere Grenze. Dies ermöglicht nicht selbstständig Tätigen Arbeitsmittel von bis zu 800 EUR bei der Steuererklärung als Werbungskosten abzusetzen. Ausgeschlossen wird dabei jedoch ein steuerfreier Arbeitgebersatz.

Bis zu dieser Änderung war es möglich Wirtschaftsgüter im Wirtschaftsjahr der Anschaffung nur dann in voller Höhe als Werbungskosten abzusetzen, wenn die Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) 410 EUR nicht überschreiten.

 

Änderungen ab 01.01.2018

Ab Januar 2018 ist eine Sofortabschreibung für Anschaffungen möglich, wenn diese 800 EUR nicht überschreiten. Es liegt also eine beinahe Verdoppelung der bisherigen Grenze vor. Dementsprechend beträgt die Bruttogrenze 952 EUR (800 EUR zuzüglich 19% Umsatzsteuer).

Ein steuerfreier Arbeitgebersatz für Arbeitsmittel wird damit aber nicht ermöglicht. Wenn ein Arbeitgeber Leistungen der Werbungskosten von Mitarbeitern ersetzt, sind diese weiterhin steuer- und beitragspflichtig, sofern es nicht ausdrücklich durch eine gesetzliche Regelung der Steuerfreiheit bestimmt ist. Arbeitgebern wird jedoch eine alternative Gestaltungsmöglichkeit, wie beispielsweise die Ausnutzung der 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze und die Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungssätze ermöglicht – steuerfrei.

 

 

 

Inkrafttreten

Frühestens bei der Steuererklärung im Jahre 2018 wird man die Auswirkungen merken, da die neue Wertgrenze bei Wirtschaftsgütern Anwendung findet, sobald diese nach dem 31.12.2017 angeschafft wurden.