Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen schafft neue Prüfungsmöglichkeiten für die Finanzämter.

 

Die Steuerkontrolle im Bereich der digitalen Grundaufzeichnungen wird verstärkt. Aufbauend auf den positiven Erfahrungen zur Umsatzsteuer bzw. zur Lohnsteuer wird es künftig auch eine sog. Kassen-Nachschau geben. Diese stellt ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung dar.

 

Das ändert sich ab 1.1.2018

Neben computergestützten Kassensystemen sollen auch Registrierkassen und offene Ladenkassen überprüft werden können. Die Kassen-Nachschau erfolgt unangekündigt. Werden dabei Mängel festgestellt, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.

Nur wenn sich digitale Unterlagen des Steuerpflichtigen bei einem Dritten, z. B. dessen Steuerberater, befinden, wird eine Außenprüfung mit angemessener Frist angekündigt.

Dem Kassenprüfer sind die Aufzeichnungen, Bücher und die für die Kassenführung relevanten sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen und zweckdienliche Auskünfte zu erteilen. Elektronische Daten sind über die digitale Schnittstelle zu übermitteln oder auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen.

 

Inkrafttreten

Eine Kassennachschau kann erstmals bereits ab dem Jahr 2018 vorgenommen werden.