Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sollen bisher bestehende technische Möglichkeiten zur Manipulation z. B. bei elektronischen Kassen verhindert werden. Insbesondere soll die Unveränderbarkeit von Daten sichergestellt werden.

 

Bereits bisher gilt, dass Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar vorzunehmen sind. Neu ist, dass dies jetzt ausdrücklich im Gesetz verankert ist.

 

Das ändert sich ab 1.1.2020

Damit gilt eine Einzelaufzeichnungspflicht auch für die Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben müssen täglich aufgezeichnet werden. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung entfällt lediglich aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung. Wird jedoch ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, sind die Daten einzeln aufzuzeichnen.

Die Daten müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden. Alle elektronischen Aufzeichnungssysteme und die digitalen Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Diese Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen. So kann eine direkte Nachprüfung der einzelnen Geschäftsvorfälle erfolgen, nachträgliche Manipulationen sollen ausgeschlossen sein.

Neu ist eine verpflichtende Belegausgabe. Lediglich bei Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, kann von der generellen Erteilung einer Kassenquittung abgesehen werden. Auf Antrag erteilen die Finanzämter aus Gründen der Praktikabilität und Zumutbarkeit eine Befreiung von der Belegausgabepflicht, die aber widerrufen werden kann.

Ebenfalls neu ist eine Meldepflicht für die eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen. Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem anschafft oder außer Betrieb nimmt, hat dies innerhalb eines Monats mitzuteilen.

Bereits vorhandene Systeme sind bis zum 31.1.2020 zu melden.