Nimmt ein Unternehmen künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch und verwertet diese, muss es unter bestimmten Voraussetzungen die Künstlersozialabgabe bezahlen. Immerhin: Der Abgabesatz sinkt im neuen Jahr auf 4,2 %.

 

Im Jahr 2017 lag der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung bei 4,8 %.

 

Das ändert sich ab 1.1.2018

Der Abgabesatz wird deutlich sinken und beträgt nur noch 4,2 %.

Damit geht der Künstlersozialabgabesatz bereits im zweiten Jahr hintereinander zurück und liegt im Jahr 2018 um einen Prozentpunkt niedriger als 2016 (5,2 %).

Vor allem die verstärkte Prüf- und Beratungstätigkeit der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse hat dazu geführt, dass in den Jahren 2015 und 2016 rund 50.000 abgabepflichtige Unternehmen neu erfasst wurden.

Darüber hinaus haben sich im selben Zeitraum ca. 17.000 abgabepflichtige Unternehmen bei der Künstlersozialkasse gemeldet. Weil mehr Unternehmen ihrer Abgabepflicht nachkommen, werden alle abgabepflichtigen Unternehmen und Verwerter spürbar entlastet.