Wer in Pflegegrad 1 eingestuft ist, erhält einen Entlastungsbetrag. Wird dieser weitergeleitet, bleibt dies nun steuerfrei.

 

Das ändert sich

Weitergeleitete Pflegegelder sind bis zur Höhe des Pflegegeldanspruchs des Pflegebedürftigen steuerfrei, soweit die Leistungen von Angehören des Pflegebedürftigen oder anderen Personen ausgeführt werden, die damit eine sittliche Verpflichtung erfüllen.

Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht jedoch nur für die Pflegegrade 2 bis 5. Erhielt ein Pflegebedürftiger mit einem Pflegegrad 1 nur den Entlastungsbetrag und leitete er diesen weiter, war dies bisher nicht von der Steuerbefreiung erfasst. Diese Regelungslücke hat der Gesetzgeber nun geschlossen.