Auch bei Profisportlern und Betreuern sind die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags – und Nachtarbeit steuerfrei. Unabhängig, ob sie eine belastende Tätigkeit ausüben oder im Mannschaftsbus unterwegs sind.

 

Hintergrund

Die Sportler und Betreuer einer Profimannschaft bekamen von dieser, im Zusammenhang mit Hin – und Rückfahrten zu auswärts stattfindenden Terminen, Zahlungen, welche als zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte steuerfreie Zuschüsse für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit behandelt wurden. Die Anwendung der Befreiungsvorschrift wurde jedoch vom Finanzamt abgelehnt und nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde ein entsprechenden Haftungs- und Nachforderungsbescheid erlassen.

 

Entscheidung

Den Steuerpflichtigen gab das Finanzgericht in diesem Fall Recht, auf Grund der Tatsache, dass die Anwendung der Befreiungsvorschrift eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit voraussetzt. Denn es ist lediglich eine vergütungspflichtige Arbeitszeit erforderlich und diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall trotz des rein passiven Verhaltens der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Mannschaftsbus erfüllt.
Da die Spieler arbeitsvertraglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet waren erfüllten sie die Voraussetzungen für vergütungspflichtige Arbeitszeit, denn es bestehen nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut keine weitergehenden Voraussetzungen bzw. Einschränkungen für die Steuerfreiheit.